Reisebedingungen
Die Reisebedingungen gelten für alle Veranstaltungen, Freizeiten und Reisen der Evangelischen Jugend Epiphanias, Bethlehem, Carolinenkirche (EJEBC)
1. Anmeldung
1.1. Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger (FZT), der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser
Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
1.2. Die Anmeldung soll durch die Formulare des FZT erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Der Reisevertrag kommt erst mit der Zusendung der Anmeldebestätigung zustande.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Nach Empfang der Rechnung ist der volle Betrag des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten.
2.2. Eine Aushändigung eines Sicherungsscheines ist nicht erforderlich, da der FZT eine Dienststelle des Evang. Luth. Dekanatsbezirks München ist. Der Dekanatsbezirk München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FZT.
3.2. Vermittelt der FZT im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.
4. Höhere Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FZT als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FZT wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FZT ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
5. Preisänderung
5.1. Der FZT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss (Absendung der Anmeldung) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als drei Monate liegen.
5.2. Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der FZT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
5.3. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Teilnehmer kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
5.4. Der Teilnehmer hat dieses Recht binnen einer Woche nach der Erklärung des FZT über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Leistungsänderung
6.1. Der FZT ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom FZT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2. Der FZT hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
6.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die in 5.3 bezeichneten Rechte zu. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
7. Rücktritt und Kündigung durch den FZT
7.1. Der FZT kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
7.2. Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
7.3. Der FZT kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
b) Die vorstehende Bestimmung von Ziff. 7.2 gilt entsprechend.
7.4. Der FZT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des FZT bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der FZT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom FZT eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des FZT in diesen Fällen wahrzunehmen.
8. Rücktritt des Teilnehmers
8.1. Der Rücktritt von einer Ferienfahrt kann nur schriftlich erfolgen.
Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück wird ein Anteil des Reisepreises wie folgt fällig:
Bei Absage bis 100 Tage vor Abreise 25 % des Reisepreises.
Bei Absage bis 20 Tage vor Abreise 75 % des Reisepreises.
Bei Absage ab 19 Tage vor Abreise 90 % des Reisepreises.
Ab Absage am Tag der Abreise oder bei Nichterscheinen 100 %.
Das Recht des Teilnehmers, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt hiervon unberührt. Hier, wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € erhoben.
8.2. Der FZT empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
9. Obliegenheiten des Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer
9.1. Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom FZT in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
9.2. Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem FZT dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom FZT eingesetzten Reiseleiter anzeigt und Abhilfe verlangt. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom FZT nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Reisemängel vom Teilnehmer schuldlos nicht angezeigt werden.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der FZT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem FZT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom FZT verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
9.4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem FZT unter folgender Adresse geltend zu machen:
Evangelische Jugend Epiphanias, Bethlehem, Caroline
Sarasatestr. 16, 81247 München,
Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Im Informationsbrief wurde der Teilnehmer über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der Teilnehmer sobald diese dem FZT bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.
10.2. Der Teilnehmer ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich.
10.3. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des FZT bedingt sind.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Der Teilnehmer ist durch eine Pauschalversicherung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst gegenüber Dritten haftpflichtversichert. Dies gilt nur, sofern der Teilnehmende aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. private Haftpflichtversicherung) keinen vollständigen Versicherungsschutz erlangt.
Personenschäden der Teilnehmenden untereinander sind mitversichert mit Ausnahme von Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeits- oder Dienstunfälle gem. SGB VII handelt.
Die gesetzlichen Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen Sachschäden, sofern diese mehr als 20 € je Schadenereignis betragen, sind bis zu einer Höchstersatzleistung je Schadenereignis von 5.200 € und max. je Versicherungsjahr
52.000 € mitversichert.
11.2. In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmer im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
11.3. Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der FZT keine Haftung. Der FZT haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers verursacht werden.
12. Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen
Die Verwendung von Fotos und Videoaufnahmen, welche während der FZM entstehen, ist durch die individuellen Angaben bei der Anmeldung des Teilnehmers geregelt.
13. Verjährung, Sonstiges
13.1. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der FZT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem FZT und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.